Registrierung für die französischen Wahlen


Sie müssen ein Service-Public.fr-Konto haben oder erstellen oder FranceConnect verwenden
Das Verfahren zur Anmeldung zu Wahlen in Frankreich und zur Verwendung der Wählerkarte lässt sich wie folgt zusammenfassen:
  • Wählerkarte: Dies ist ein offizielles Dokument, das die Eintragung einer Person in die Wählerlisten ihrer Gemeinde bescheinigt.
  • Verteilung: Die Karte wird im Jahr nach ihrer Registrierung an neue Wähler verschickt. In manchen Jahren erhält jeder Registrierte eine neue Karte.

Verwendung während der Wahl:
  • Pflichtige Vorlage: Die Karte muss am Wahltag im Wahllokal vorgelegt werden.
  • Im Falle eines Verlusts: Wenn sich die Karte nicht mehr im Besitz des Wählers befindet, kann er oder sie weiterhin wählen, indem er einen gültigen Ausweis vorlegt.

Dieses Verfahren stellt sicher, dass registrierte Bürger auch dann an Wahlen teilnehmen können, wenn sie ihren Wählerausweis verloren oder nicht erhalten haben, sofern sie über einen gültigen Ausweis verfügen. Dies trägt zum reibungslosen Ablauf des Wahlprozesses bei und gewährleistet die Ausübung des Wahlrechts. Registrierungsverfahren Wahllisten (site service-public.fr)
LONGCHAMP SUR AUJON


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Aus Frankreich: unter 39 39 von Montag bis Freitag von 8:30 bis 19:00 Uhr. (in Frankreich 0,15 Euro inkl. MwSt./Minute aus dem Festnetz)
Aus dem Ausland oder außerhalb des französischen Festlandes: +33 (0) 1 73 60 39 39: nur aus dem Festnetz, zum Preis eines Anrufs + der Kosten eines internationalen Anrufs, die je nach Land und Betreiber variieren.

Anmeldepflicht

Jeder junge Franzose, der erwachsen wird, wird automatisch in die Wählerlisten eingetragen.
Das Rathaus informiert den Neuwähler per Post über seine Eintragung, ohne dass er dafür besondere Maßnahmen ergreift.
Sollte die Anmeldung jedoch nicht erfolgt sein, kann der Jugendliche seine Situation regeln, indem er sich an das Rathaus oder das Amtsgericht wendet.
Die automatische Registrierung betrifft Franzosen, die zwischen dem 1. März und dem 28. (oder 29.) Februar des folgenden Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlberechtigt sind in Wahljahren (Bundwahl) Jugendliche, die zwischen dem 1. März des Wahljahres und dem Tag vor der Wahl (1. Wahlgang) volljährig geworden sind. auch automatisch registriert.
&ein Grab; Hinweis: Jugendliche, die zwischen zwei Wahlgängen erwachsen werden, werden nicht registriert und können daher nicht an der Wahl teilnehmen. diese Wahl.
Für die Anmeldung des Jugendlichen wird die Adresse berücksichtigt, die ihm mitgeteilt wurde. bei der letzten Volkszählung angegeben. Möchte sich der Jugendliche in einer anderen Gemeinde anmelden, muss er die freiwillige Meldeformalitäten erfüllen. Es kann vorkommen, dass der junge Erwachsene nicht registriert ist, dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Volkszählungsformalitäten nicht erledigt sind. durchgeführt, wenn die Volkszählung verspätet durchgeführt wurde oder der Jugendliche gewechselt hat; Adresse seit der Volkszählung. In diesen Fällen muss der Jugendliche bis zum 31. Dezember eine freiwillige Registrierung vornehmen oder sich an das Amtsgericht wenden, um eine Registrierung zu beantragen.

Freiwillige Registrierung

WIE REGISTRIEREN SIE SICH?
- Entweder indem Sie mit den erforderlichen Unterlagen zum Rathaus gehen,
- Entweder online Online-Registrierung in den Wählerlisten (Website service-public.fr)
STÜCKE BIETEN?
- Anfrageformular
- Personalausweis oder gültiger Reisepass
- Adressnachweis:
- Wenn es Ihr Zuhause ist: Adressnachweis, der weniger als 3 Monate alt ist.
- Wenn es sich um das Zuhause Ihrer Eltern handelt: Bescheinigung des Elternteils (auf Normalpapier), aus der hervorgeht, dass Sie bei ihnen wohnen + Adressnachweis des Elternteils.
WANN MUSS MAN SICH REGISTRIEREN?
Aktualisiert Abgesehen von einigen Sonderfällen müssen Sie sich vor Ablauf des Jahres vor der Wahl anmelden, um wählen zu dürfen.
Prinzip: vor dem 31. Dezember. Die Anmeldung ist das ganze Jahr über möglich, die Stimmabgabe ist jedoch nur zu jeder Jahreszeit möglich. ab dem 1. März des Folgejahres (nach der jährlichen Revision der Wählerlisten).
Um im Jahr 2020 wählen zu können, müssen Sie sich bis spätestens 31. Dezember 2019 registrieren.
Sonderfälle: Anmeldung im Jahr der Wahl. Wenn Sie sich in einer der folgenden Situationen befinden, können Sie sich noch im selben Jahr registrieren und abstimmen:
- Jugendlicher, der zwischen dem 1. März und dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- Umzug aus beruflichen Gründen und Aufnahme des Beamten in den Ruhestand nach dem 1. Januar
- Soldat kehrt nach dem 1. Januar in sein ziviles Leben zurück
- Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar


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(*): Bitte beachten Sie, dass möglicherweise Telefongebühren anfallen.
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